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Unter dem Namen Billard Club Einsiedeln (BCE) besteht ein Verein gemäss Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Einsiedeln.
Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Billard-Spiels aller Arten in Einsiedeln und Umgebung.
Der BCE führt zu diesem Zweck Spielabende durch, organisiert Meisterschaften, kann Turniere ausschreiben, Kurse anbieten usw.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Beitritt zu einem übergordneten Verband kann nur anlässlich einer Generalversammlung beschlossen werden und muss mit dem Zweck des BCE in Einklang stehen.
Der Verein setzt sich aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern zusammen.
Aktivmitglied kann jede Person sein, welche den jährlichen Vereinsbeitrag für Aktive entrichtet hat und an den Aktivitäten des BCE teil nimmt.
Passivmitglied ist jeder Person, welche den jährlichen Vereinsbeitrag für Passive entrichtet hat.
Ehrenmitglied kann werden, wer aufgrund seiner Verdienste um den Verein vom Vorstand zuhanden der Generalversammlung dazu vorgeschlagen wird.
Aktivmitglieder haben an Versammlungen Stimm-, Antrags- sowie das aktive und passive Wahlrecht. Des weiteren haben sie das Recht, von den allfälligen dem Verein vertraglich gewährten Sonderspielkonditionen Gebrauch zu machen.
Passiv- und inaktive Ehrenmitglieder werden in angemessener Weise über die Aktivitäten des Vereins orientiert und haben das Recht auf einen jährlichen Gratis-Spielabend. Ehrenmitglieder werden zudem zur Generalversammlung eingeladen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Statuten, Reglementen und Anordnungen der Organe nachzukommen.
Jedes Mitglied hat mit dem gesamten Vereinsmaterial sowie mit den benutzten Einrichtungen sorgfältig umzugehen. Für fahrlässig verursachte Schäden haftet es persönlich.
Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Passivmitgliedschaft wird erworben mit der Einzahlung des hierfür festgesetzten Mindestbetrages.
Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt.
Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit und mit sofortiger Wirkung möglich. Als ausgetreten per 31. Dezember gilt, wer den jährlichen Vereinsbeitrag per Generalversammlung nicht geleistet hat; diese Regelung gilt nicht für Ehrenmitglieder.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es Handlungen begeht, welche den Interessen des Vereins zuwiderlaufen oder wenn es den Statuten, Reglementen und Beschlüssen des Vereins trotz Mahnung wiederholt nicht Folge leistet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch am Vereinsvermögen und haben allfällige Mitgliederausweise und andere gefasste Vereinsutensilien unverzüglich zurückzugeben.
Die Organe des Vereins sind
Sie ist das oberste Organ im Verein und wird jeweils im ersten Quartal jedes Jahres durchgeführt.
Ihre ordentlichen Traktanden lauten:
Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Ein Fünftel der Aktivmitglieder kann die Einberufung verlangen.
Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Häfte der Aktivmitglieder anwesend sind.
Sie fasst Beschlüsse in offener Abstimmung und mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Vereinsleitung ist einem Vorstand von fünf bis sechs Mitgliedern übertragen, bestehend aus: Präsident, Kassier, Aktuar, Technischer Koordinator und ein bis zwei Beisitzer.
Er repräsentiert den Verein nach aussen, führt den Vorstand und ist für die Koordination sämtlicher Vereinstätigkeiten zuständig.
Er besorgt das gesamte Rechnungswesen des Vereins nach kaufmännischen Grundsätzen und vetrtitt den Präsidenten in dessen Abwesenheit.
Er führt die Protokolle des Vereins und verwaltet die Vereinsakten.
Er sorgt für einen geordneten Spielbetrieb, ist Spielleiter sowie Schiedsrichter bei Meisterschaften und Turnieren und verwaltet die Vereinsutensilien.
Übernehmen Spezialaufgaben.
Präsident und Aktuar werden in den geraden, Kassier und Technischer Koordinator in den ungeraden Jahren gewählt. Die Beisitzer werden alljährlich gewählt.
Die ordentliche Amtsdauer beträgt zwei Jahre, diejenige der Beisitzer ein Jahr.
Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung übertragen sind.
Er ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einer Drei-Fünftel-Mehrheit gefällt und protokolliert.
Der Vorstand orientiert die Mitglieder über anstehende Fragen und Beschlüsse. Bei wichtigen Fragen kann er eine Konsultativabstimmung unter den Aktivmitgliedern durchführen. Er soll diese in angemessener Weise bei seiner Beschlussfassung berücksichtigen.
Der Vorstand erlässt ein Haus- und Spielreglement sowie ein Spielabrechnungsschema. Er kann weitere Reglemente erlassen.
Der Präsident zeichnet kollektiv mit einem Vorstandsmitglied für den Verein rechtsverbindlich.
Die Vorstandsmitglieder haben ihre Aufgaben mit Sorgfalt auszuführen. Für fahrlässig verursachte Schäden haften sie persönlich.
Als Rechnungsprüfer amten zwei (eines, wenn der Club weniger als 15 Mitglieder zählt) Personen, welche nicht bereits im Vorstand sitzen. Sie müssen nicht zwingend Mitglied des Club sein. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Jährlich wird ein Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Sie haben die Jahresrechnung mit Sorgfalt und unter persönlicher Haftung auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Für die Revision der Statuten ist die Generalversammlung zuständig.
Für eine Statutenänderunge ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten an einer Generalversammlung erfolgen.
Das Vereinsvermögen wird unter die Aktivmitglieder, welche seit mindestens einem Jahr aktiv im Verein sind, nach Massgabe der Dauer ihrer Aktivmitgliedschaft verteilt.
Diese Statuten treten per 5. März 1998 in Kraft.
Jedem Mitglied wird ein Exemplar ausgehändigt.
Beschlossen an der Generalversammlung vom 5. März 1998, geändert an der Generalversammlung vom 26. Februar 2015.
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